Briefverteilzentrum
Am 22.03.2012 laden wir zu einer Besichtigung des Briefverteilzentrums der Deutschen Post in Dortmund ein. Das Briefzentrum ist eines von 83 in Deutschland. Hier läuft die Post aus dem PLZ- Bereich 44 ein.
Durchschnittlich erreichen 1,2 Millionen Sendungen täglich das Zentrum.
Die Besichtigung beginnt um 16.00 Uhr. Sie zeigt, wie unsortiert die Post im Briefzentrum ankommt und wie die Post sortiert wird, damit der Briefträger sie in Gangfolge geordnet erhält.
Unsere Mitglieder erhalten noch gesonderte Einladungen.
Handelsvertretertag
Handelsvertretertag bei der IHK Münster am 29.02.2012
Gemeinsam mit der IHK zu Münster richten wir am 29.02.2012, 9.00 bis 13.30 Uhr einen internationalen Handelsvertretertag aus. Neben Fachvorträgen findet eine Vertretungsbörse statt. Internationale Handelsdelegationen werden Vertretungsangebote ihrer Unternehmen vorstellen. Sie haben die Möglichkeit, sich über dieses Angebot zu informieren und mit den Firmen in Kontakt zu treten.
Wir bitten Sie, den Termin schon jetzt vorzumerken. Den Mitgliedern unseres Verbandes werden rechtzeitig Einladungen mit dem detaillierten Programmablauf zugehen.
PKW- Maut
Gut gemeint, nicht gut gedacht
Handelsvertreterverband CDH entschieden gegen Pkw-Autobahnvignette
Die CSU streitet für die Einführung einer Pkw-Autobahnvignette in Deutschland.Parteichef Horst Seehofer und Vizeparteichef Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer wollen dafür € 76,50 pro Pkw und Jahr kassieren. Die Absicht, damit die Straßenverkehrsinfrastruktur zu verbessern ist eigentlich zu loben. Nur ignorieren beide Herren bewusst, dass der deutsche Autofahrer mit Kfz-Steuer, Mineralölsteuer, Ökosteuer, und Mehrwertsteuer – übrigens auch auf beide letztgenannten Steuern – schon längst weit mehr bezahlt, als für den Erhalt und Ausbau des Straßennetzes notwendig wäre.
Mit einem vagen Kompensationsversprechen für deutsche Autofahrer und dem Hinweis darauf, die ausländischen Autobahnnutzer endlich zur Kasse bitten zu können, kämpft die CSU um die Lufthoheit über den deutschen Stammtischen. Ein Schuft, wer schlechtes dabei denkt. Offenbar geht es der CSU doch darum, nur die Ausländer zur Kasse zu bitten, die bislang mautfrei durch Deutschland düsen, obwohl man selbst doch ringsherum blechen muss, für’s eigene Blech.
Der Versuch, auf diese Weise EU-rechtskonform letztlich nur die Ausländer zu belasten wäre mit EU-Recht kaum vereinbar, aber auch in finanzieller Hinsicht ein Rohrkrepierer. Machen ausländische Pkw’s doch nur 5,2 % des Pkw- Verkehrs aus, während der Verwaltungskostenanteil einer Vignetten-Maut ungefähr auf 20 % der Gesamteinnahmen beziffert wird. Die Salamitaktik und das politische Kalkül der erwähnten Maut-Befürworter ist offensichtlich: Erst einmal versuchen, die Autobahnvignette mit finanzieller Kompensation für deutsche Autofahrer im Bundestag durchzusetzen. Im Bundesrat werden die Bundesländer diese Kompensation wieder kassieren, fürchten sie doch einerseits jeden Zahlungsausfall, wie der Teufel das Weihwasser, und sind andererseits mehrheitlich von Oppositionsparteien regiert. Was bleibt, ist dann eine PKW - Autobahnvignette ohne finanzielle Kompensation, woran dann die entsprechenden Landesregierungen Schuld sind. Der Dumme wäre wieder einmal der deutsche Autofahrer.
Doch auch die Herren Seehofer und Ramsauer könnten am Ende die Dummen sein und mit leeren Händen dastehen, wenn ihr Vignettenstreich gelingt. Denn Bundesfinanzminister Schäuble würde sich unter Hinweis auf Finanz- und Schuldenkrise sowie Griechenland- und Bankenhilfe, die Gelegenheit kaum entgehen lassen, am Verkehrsetat zu sparen, wenn ein so schönes Instrument zur Verfügung steht, diese Ersparnis wieder auszugleichen. Auch die LKW- Maut hat schließlich prompt zu einer Senkung der sonstigen Haushaltsmittel für den Straßenbau geführt. Das soll die CSU dann mal ihren Wählern erklären.
Es ist unverständlich, warum die gesamte Bundesregierung und die Regierungsparteien nicht endlich verstehen, dass nur Einsparungen bei den konsumtiven zugunsten der investiven Staatsausgaben wirklich helfen: Sowohl gegen Geldmangel für den Straßenbau und –erhalt als auch gegen schlechte Umfragewerte.
Freiwillige Krankenversicherung
Beitragsbemessung auf wackeliger Grundlage
D
ie Wirksamkeit der „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ wird mehr und mehr in Zweifel gezogen.Zunächst hatte nur das Sozialgericht München in einem nicht rechtskräftig gewordenen Urteil die Rechtmäßigkeit dieser „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV-Spitzenverband) angezweifelt. Doch nun legten auch die Richter des hessischen Landessozialgerichtes (LSG) nach und schlossen sich der Rechtsauffassung der bayerischen Kollegen an..In ihrem unanfechtbaren Beschluss vom 21.Februar 2011 bescheinigen die Richter dem Vorstand des GKV-Spitzenverbands eine fehlende Berechtigung zur Rechtsetzung für die zur Zeit angewendeten Beitragsverfahrensgrundsätze.
Beitragsbemessung auf Kapitalleistungen aus Lebensversicherung
Im Rechtsstreit vor dem LSG ging es in der Sache um die Berücksichtigung von Auszahlungen aus einer privaten Lebensversicherung bei der Beitragsbemessung von freiwillig gesetzlich krankenversicherten Mitgliedern. Die Brisanz der Entscheidung des LSG ergibt sich aus der Begründung, mit der die Richter die Heranziehung dieser Einnahmen zur Beitragsberechnung abgelehnt haben. Bis Ende 2008 mussten die gesetzlichen Krankenkassen ihre Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte durch Satzung verbindlich regeln. Diese Satzungsbefugnis wurde dann im Gesetz (§ 240 Abs.1 SGB V) durch eine entsprechende Kompetenz des GKV-Spitzenverbands ersetzt.
Wackelige rechtliche Legitimation Hintergrund ist die Einführung des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009. Bis dahin hatte jede Krankenkasse für sich verbindlich geregelt, welche Einnahmen bei freiwillig Versicherten beitragspflichtig waren. Nachdem der Gesetzgeber eine kasseneinheitliche Regelung verlangt hatte, hat der Spitzenverband der GKV-Spitzenverband die nunmehr beanstandeten seit dem 1. Januar 2009 geltenden „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ beschlossen.Nach diesen Grundsätzen sind praktisch alle Einnahmen des Versicherten beitragspflichtig.Doch die Beitragsbemessung muss aufgrund eines formellen Gesetzes erfolgen. Dies war nur nach der bis 31.12.2008 geltenden Rechtslage der Fall, wonach die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung der Krankenkassen geregelt war. Dabei war es notwendig aber auch ausreichend, dass die Satzung eine Generalklausel zur Beitragsbemessung vorsah, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen auch andere Einnahmen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Diese Qualität besitzt die Neuregelung des § 240 SGB V in Verbindung mit den vom Vorstand des GKV-Spitzenverbandes erlassenen „Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler“ allerdings eben nicht. Die Beitragsverfahrensgrundsätze wurden weder als Satzung noch durch das zur Rechtssetzung berufene Organ des GKV-Spitzenverbandes erlassen. Sie wurden vielmehr formlos durch das Exekutivorgan in Gestalt des Vorstands des GKV-Spitzenverbandes beschlossen. Ausgang offen Hingegen gibt es auch andere Sozialgerichte in Deutschland, die dieses Verfahren des Zustandeskommens der geltenden Beitragsverfahrensgrundsätze nicht beanstanden und damit die getroffenen Regelungen als wirksam erachten. Daher wird eine höchstrichterliche Klärung der Rechtslage durch das Bundessozial- oder Bundesverfassungsgericht erforderlich werden, wenn nicht sogar der Gesetzgeber noch auf den Plan gerufen wird. Dies alles kann sich jedoch noch mehrere Jahre hinziehen. Rechte wahren durch Widerspruch Jedoch könnte es tatsächlich dazu kommen, dass die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ letztendlich gekippt werden. Allen freiwillig gesetzlich krankenversicherten Selbständigen, die seit dem 1. Januar 2009 daher monatlich mehr als den Mindestbeitrag bezahlen, ist daher zu empfehlen, gegen ihren derzeitigen oder künftigen Beitragsbescheid mit dem Hinweis auf die oben angeführte Rechtsprechung Widerspruch einzulegen. Ebenfalls kann mit diesem ein Antrag auf rückwirkende Neuberechnung der Beiträge seit dm 1. Januar 2009 verbunden werden. Zudem sollte einem Ruhen des eigenen Verfahrens zugestimmt werden, um nicht selbst vor das Sozialgericht ziehen zu müssen.
Nach Auffassung bereits mehrerer Sozialgerichte in Deutschland zahlen nahezu alle freiwillig gesetzlich krankenversicherten Selbständigen, die monatlich mehr als den Mindestbeitrag von derzeit rund 285 EUR entrichten, zu hohe Beiträge an ihre Krankenkasse.
CDH-Mitglieder können sich einen entsprechend vorbereiteten Musterwiderspruch im geschlossenen Mitgliederbereich auf den Internetseiten der CDH unter
www.cdh.de
herunterladen.
Rundfunkgebühren
Der Internet- PC im nicht ausschließlich privaten Bereich ist von der Rundfunkgebührenpflicht befreit!
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 17.08.2011 über drei Klagen gegen Rundfunkgebührenbescheide der Gebühreneinzugszentrale GEZ entschieden.
Die Entscheidungen (Aktenzeichen: BVerwG 6 C 15/10, 6 C 45/10 und 6 C 20/11) gingen jeweils zu Gunsten der Gebührenzahler aus. Für Internet- PC’s in der nicht ausschließlich genutzten Wohnung fällt keine eigenständige GEZ- Gebühr an, wenn für den Wohnbereich bereits eine GEZ- Gebühr entrichtet wird.
Den Verfahren lagen ähnliche Sachverhalte zugrunde. Die Kläger nutzen jeweils einen Teil ihrer Wohnungen für die Ausübung einer selbständigen (freiberuflichen) Tätigkeit. In den unternehmerisch genutzten Räumen verfügten sie über einen internetfähigen PC. In den anderen ausschließlich privat genutzten Räumen sind herkömmliche Fernseh- und Rundfunkgeräte vorhanden. Die beklagten öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten verlangten Rundfunkgebühren auch für die beruflich genutzten PC, während die Kläger sich auf die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte beriefen. Die Vorinstanzen hatten den Klägern Recht gegeben und die Gebührenbescheide aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen gerichteten Revisionen der Rundfunkanstalten am 17.08.2011 zurückgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht wies in seinen Entscheidungen auf folgende Gesichtspunkte hin:
Nach der einschlägigen Bestimmung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden. Das Bundesverwaltungsgericht legte diese Vorschrift dahin aus, dass die Vorschrift auch dann anzuwenden ist, wenn das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät als Erstgerät auf demselben Grundstück zum Empfang bereitgehalten wird, dem auch der PC als Zweitgerät zuzuordnen ist, ohne dass es darauf ankommt, ob auch das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät in dem nicht ausschließlich privat, sondern auch beruflich genutzten Bereich des Grundstücks oder der Wohnung bereitgehalten wird. Zu dieser Bewertung ist das Bundesverwaltungsgericht maßgeblich unter Beachtung des Sinn und Zwecks der Regelung gelangt, die neuartige Rundfunkempfangsgeräte rundfunkgebührenrechtlich privilegieren will. Denn einerseits sind solche Geräte nicht selten tragbar (Laptops, internetfähige Mobiltelefone) und entziehen sich von daher einer festen Zuordnung zu bestimmten Räumlichkeiten. Andererseits dienen die neuartigen Geräte- vor allem im nichtprivaten Bereich- häufig nicht (primär) dem Rundfunkempfang, sondern werden als Arbeitsmittel benutzt.
Die Entscheidungen beseitigen damit die Ungerechtigkeit, die von der CDH seit der Gebührenreform zu Beginn des Jahres 2007 angeprangert wurde. Die CDH hatte sich seit dem Bekanntwerden der ersten Überlegungen zur Einbeziehung von internetfähigen Computern in die GEZ- Gebührenpflicht vehement gegen zusätzliche Belastungen der Unternehmer mit GEZ ausgesprochen, wenn für das Grundstück bereits GEZ- Gebühren anfallen. Insoweit sei z. B. an die erfolgreiche Protestaktion im Jahre 2006 (s. H & V- Journal Nr. 5/2006, Seite 5) erinnert.
Um von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu partizipieren, sollten Handelsvertreter, die ein Büro/ Arbeitszimmer im eigenen selbst bewohnten Haus oder in der angemieteten Wohnung haben und für das Wohnhaus/ die Wohnung bereits eine Rundfunkgebühr entrichten, einfach ihr betrieblich genutztes „neuartiges Rundfunkempfangsgerät“ unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes (mit Anführung der Aktenzeichen schriftlich anmelden. Dabei sollte deutlich gemacht werden, dass für das Grundstück bereits eine Rundfunkgebühr gezahlt wird. Anzugeben sind sowohl die neunstellige GEZ- Teilnehmernummer, die für den Wohnbereich vergeben wurde, als auch diejenige neunstellige GEZ- Teilnehmernummer, die für die unternehmerische Nutzung des „neuartigen Rundfunkempfanggerätes“ vergeben wurde. Rückwirkend werden wohl nur diejenigen Gebührenzahler von den Entscheidungen profitieren können, die entsprechend den Empfehlungen der CDH im H & V- Journal Nr. 1/ 2007 (Seite 10) die neue Gebühr unter Vorbehalt bezahlt bzw. gegen ihren Gebührenbescheid Einspruch (vgl. H & V- Journal Nr. 10/ 2008, Seiten 14 ff) eingelegt haben.
Hinweis: Fällt für die Radionutzung im Geschäftswagen eine Rundfunkgebühr an, helfen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nicht weiter. Denn diese Radiogebühr muss trotz Wegfall der (hierauf zuvor angerechneten) PC- Gebühr weiterhin gezahlt werden.
Fahrtenbuch
Maßgeblichkeit des Listenpreises für die 1 %- Methode
Bekanntlich wird, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, der Wert einer Privatnutzung des Dienst- und Geschäftswagens nach der 1%- Methode bestimmt. Danach schlägt pro Privatnutzungsmonat 1 % des Fahrzeuglistenpreises am Tag der Zulassung des konkreten Fahrzeuges zu Buche.
Diese Berechnungsmethode gerät zunehmend in die Kritik, zumal der Bundesfinanzhof für den Lohnsteuerbereich entschieden hat, daß für die Bestimmung des steuerpflichtigen Vorteils (Personalrabatt) bei Jahreswagenüberlassung sich nicht am Listenpreis des Fahrzeugs, sondern am üblichen Marktpreis zu orientieren ist (Urteil des BFH vom 17.06.2009- VI R 18/07).
Der Bund der Steuerzahler führt vor dem Finanzgericht Niedersachsen einen Musterprozess (AZ: 9 K 394/10) mit dem Ziel festzustellen, daß die Bestimmung des Nutzungswertes anhand des Listenpreises rechtswidrig ist. Die konkrete Rechtsfrage lautet: Ist die Pauschalbewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nach der 1%- Methode insoweit verfassungsmäßig, als die Nutzungsentnahme nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung ohne Berücksichtigung etwaiger oder üblicher Rabatte bemessen wird.
Dieses Verfahren kann man nutzen, um die eigene Steuerveranlagung in diesem Punkte offen zu halten, Steuerbescheide also nicht rechtskräftig werden zu lassen. In der Steuererklärung legt man bei der Anwendung der 1%- Methode sowohl den Listenpreis als auch den üblichen Marktpreis (bzw. den tatsächlich gezahlten Kaufpreis) offen und berechnet das 1 % nach dem Marktpreis. Das Finanzamt wird im Steuerbescheid jedoch entsprechend der gesetzlichen Lage vom Listenpreis ausgehen. Gegen den Steuerbescheid legt man Einspruch ein und beantragt unter Hinweis auf das Aktenzeichen des Verfahrens beim Niedersächsischen Finanzgericht das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung der Rechtsfrage duzrch den Bundesgerichtshof.
In diesem Zusammenahng ist darüber zu informieren, daß der 12. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichtes in dem Verfahren 12 K 345/10 in seinem Urteil vom 29.03.2011 nicht dem Steuerpflichtigen gefolgt ist und die Anknüpfung an den Marktpreis verweigert hat. Möglicherweise weicht der 9. Senat von der Wertung des 12. Senats ab. Dann kann man sich darauf berufen. Bestätigt der 9. Senat den 12., wird der Rechtsstreit voraussichtlich beim Bundesfinanzhof landen. Die Sache ist spannend.